Terms & conditions

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen werden bei Erteilung eines Auftrages vom Auftraggeber verbindlich anerkannt. Andere Bedingungen sind nur dann bindend, wenn sie von der Firma PMK GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, soweit sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen.


Nachfolgend werden die Vertragspartner wie folgt genannt:

Auftraggeber: AG

Auftragnehmer: PMK

1.2 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch PMK zustande. Auftragsbestätigungen sind nur mit Unterschrift des Geschäftsführers oder eines Prokuristen rechtsgültig. Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von PMK. Alle Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Kosten der nach Vertragsabschluß vom AG gewünschten Änderungen oder Annullierungen trägt der AG.

1.3 Die in den Angeboten von PMK genannten Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Die Übersendung von Katalogen und anderen Unterlagen verpflichtet im Bestellfall nicht zur Lieferung, wenn die Bestellung nicht von PMK bestätigt wird.

1.4 Bei Angeboten, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, behält sich PMK das Recht zu Änderungen vor. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Ware, technische Beratungen, einschließlich Bedienungsanleitungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.

1.5 Bei Katalogen und Zeichnungen auch in kopierter Form und auszugsweise behält sich PMK Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen dritten Personen nur mit dem Einverständnis von PMK weitergereicht werden.


2. Bestellung und Liefertermin

2.1 Die Lieferfrist beginnt mit Erhalt der schriftlichen AG-Bestellung. Muss der AG noch Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beschaffen, Aufklärung über technische Einzelheiten geben oder eine vereinbarte Anzahlung leisten, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen durch den AG, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

PMK behält sich das Recht vor, mündliche oder telefonische Bestellungen anzuerkennen.

2.2 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Funktionstüchtigkeit der Ware durch den AG abgenommen wurde (Probelauf), die Sendung das Werk bis zum vereinbarten Liefertermin verlassen hat oder bei Vereinbarung die Aufstellung/Montage der Lieferteile bis zum Fertigstellungstermin erfolgt ist.

Falls die Anlieferung sich aus Gründen, die der AG oder das Transportunternehmen zu vertreten hat verzögert, so gilt der Liefertermin mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2.3 Der Liefertermin verlängert sich bei Arbeitsstreiks, außergewöhnlich hohem Krankheitsstand und sonstigem Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse entsprechend.

Es ist dabei gleichgültig, ob diese Situationen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von PMK liegen, im Werk von PMK oder einem ihrer Unterlieferanten, die einen erheblichen Einfluss auf die Fertigung des Liefergegenstandes haben, eintreten.

2.4 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist übernimmt PMK keinerlei Haftung. Jegliche Entschädigungsansprüche des AG sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer der PMK etwa gestellten Nachfrist.


3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der PMK bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus ihren Geschäftsverbindungen mit dem AG.

3.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von PMK in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3.3 Wird vom AG eine weitere Be- und Verarbeitung an der Vorbehaltsware durchgeführt, wird PMK auch Eigentümer der neu hergestellten Ware. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware und der entstandenen Nebenkosten.

3.4 Der AG darf die Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verwenden.


4. Gewährleistung

4.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet PMK nur wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von PMK unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- vom Tage der Lieferbereitschaft an gerechnet (Rechnungsdatum), nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden.

Für Teile, die von PMK nicht hergestellt sondern von Zulieferern bezogen wurden, kann nur in dem Umfang gehaftet werden, wie die Zulieferer Gewähr leisten.

Die Feststellung der Mängel muss PMK unverzüglich schriftlich gemeldet werden (Rügepflicht). Bei Verletzung der Rügepflicht wird PMK von jeder Gewährleistung entbunden..

4.2 Zur Durchführung aller PMK notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder gegebenenfalls Neuware, hat der AG der PMK angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Auf Anforderung der PMK ist die defekte Ware oder das defekte Bauteil fracht- und gegebenenfalls zollfrei PMK einzusenden. Verweigert oder unterlässt der AG dies, so ist PMK von jeder Mängelhaftung befreit.

4.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsvorschriften, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, falsche oder nicht ausreichende Information vor oder bei der Bestellung über Art und Einsatz der Ware. Die Gewährleistung entfällt, wenn Änderungen oder Wiederinstandsetzungen von anderer Seite vorgenommen werden. Nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von PMK hat der AG das Recht, Wiederinstandsetzungen selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Kosten des Ein- und Ausbaues von Teilen, die mit Mängeln behaftet sind, hat der AG zu übernehmen.

4.4 PMK haftet nicht für Ausfälle, welche dem AG während der Reparaturzeit entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und von PMK gelieferte Ersatzteile haftet PMK in gleichem Umfang wie für die ursprünglich gelieferten Teile, und zwar nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungspflicht.

4.5 Erkennt PMK rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des AG, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Mängelrüge nach 6 Monaten.

Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können PMK und AG eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.


5. Haftung

5.1 Über die in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftung hinaus haftet PMK weder für unmittelbare noch für mittelbare Schäden jeder Art, insbesondere Personenunfälle, Sachschäden und Betriebsstörungen. Jegliche weitergehenden Ansprüche des AG , gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, sind soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.


6. Preise

6.1 Grundlage unserer Preisbildung sind die PMK-Preislisten.

Solange diese Listen nicht durch Neuauflagen ersetzt werden, haben diese Gültigkeit.

Gegebenenfalls muss jedoch ein entsprechender Teuerungszuschlag berücksichtigt werden.

Bei schriftlichen Angeboten geben wir eine Preisbindung von drei Monaten für das jeweilige Angebot. Andere zeitliche Preisbindungen sind in Ausnahmefällen möglich, müssen von uns aber schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu haben.

6.2 Die angegebenen Preise verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Herstellerwerk 78187 Geisingen-Gutmadingen, zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten und der zum Zeitpunkt gültigen MwSt.


7. Versand

7.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG ab 78187 Geisingen-Gutmadingen. Die Versandart ist PMK freigestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.2 Für Lieferungen, die gemäß Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr der PMK versendet werden, muss zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Überbringer und aus versicherungstechnischen Gründen der AG die schadensfreie Übernahme der Warenlieferung dem Überbringer bescheinigen, oder deren Beschädigung vor der Übernahme anzeigen.

7.3 Erfolgt diese Bescheinigung nicht durch den AG, oder erst nach dem Abladen, kann eine Instandsetzung oder gegebenenfalls erforderliche Neulieferung nicht mehr kostenlos im Rahmen der Gewährleistung erfolgen.

Schadensmeldungen welche erst nach Einbau der Ware erfolgen, können generell nicht als Transportschaden anerkannt werden.


8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle PMK zu leisten.

8.2 Bei verspätet erfolgtem Zahlungseingang werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Verzugsspesen und -kosten berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

8.3 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechselannahmen erfolgen nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung. Die Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Devisengebühren, Diskont-, Einzugs- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.

8.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von PMK nicht anerkannter Gegenansprüche oder eventueller Gewährleistungs- oder Garantieansprüche des AG ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

8.5 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von PMK zur Folge. Sie berechtigen PMK, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern. Weiterhin hat dann PMK das Recht, von noch bestehenden Verträgen mit AG zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und wenn gegeben, dem AG die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in Verfügungsgewalt zu nehmen.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz der Firma PMK GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist 78532 Tuttlingen.

PMK GmbH
Alemannenstrasse 37
78187 Geisingen-Gutmadingen

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www.pmk-maier.de